Doppelt hält besser
Wenn man im zu Ende gehenden Jahr die Nachrichten verfolgt hat, mußte man den Eindruck gewinnen, daß bei der Deutschen Bahn und deren Töchtern oder Beteiligungsgesellschaften manches im Argen liegt. Alle paar Wochen wurden ganze Zugreihen stillgelegt und durften erst nach aufwendigen und zeitraubenden Wartungs- und Reparaturarbeiten wieder auf die Schiene. Das machte zwar die Fahrpläne zeitweise zur Makulatur und kostete die betreffenden Unternehmen Unsummen Geldes, doch zeigten das Ausmaß und die Schwere der Mängel, die bei den behördlichen Kontrollen zutage getreten waren, daß das Eisenbahn-Bundesamt als Kontroll- und Aufsichtsbehörde für den Schienenverkehr in Deutschland seinen Pflichten entsprechend gehandelt und mit seinem Handeln Unfälle und Gefahren für die Zugreisenden verhütet hat.
Auch für den Luftverkehr in Deutschland hat der Gesetzgeber eine Aufsichtsbehörde eingerichtet: das Luftfahrt-Bundesamt. Von dieser hört man im allgemeinen nur zu Beginn der Ferienzeit etwas, wenn Behördenmitarbeiter Flugzeuge aus Drittwelt- oder Schwellenländern kontrollieren, Ermahnungen aussprechen und diese dann öffentlich machen. Wenn‘s ganz schlimm ist, meistens nach mehr oder weniger haarsträubenden Ereignissen oder Unfällen, werden für die abenteuerlichsten Fluggesellschaften auch mal Einflugverbote ausgesprochen, wenn es die politischen Verflechtungen zulassen.
Insgesamt kann man aber guten Gewissens sagen, daß es sich beim Luftfahrt-Bundesamt eher um einen wohlmeinenden Freund der Luftfahrt handelt, ganz besonders, wenn es sich bei den beaufsichtigten Fluggesellschaften um Unternehmen handelt, die man, wenn sie Banken wären, als „systemrelevant“ bezeichnen würde.
Das hat zur Folge, daß man niemals in der Zeitung liest, daß irgendeine große deutsche Fluggesellschaft was auf die Finger gekriegt hätte.
Der Grund dafür kann natürlich sein, daß einfach alles ganz wunderbar ist in der deutschen Luftfahrt, ganz wirklich, und die freundschaftlichen, aber peniblen behördlichen Überprüfungen immer nur wieder aufs neue zeigen, wie gewissenhaft deutsche Fluggesellschaften alle Vorschriften einhalten und wie fehlerfrei alles funktioniert.
Denkbar wäre aber auch, daß exzellente politische Kontakte ins Verkehrsministerium, persönliche Bekanntschaften und enge personelle Verflechtungen mit der Aufsichtsbehörde zu einem so herzlichen Einvernehmen geführt haben, daß das Luftfahrt-Bundesamt vor lauter wohligem Vertrauen in das Gute die alte Weisheit vergessen hat, wonach Vertrauen gut, Kontrolle aber besser ist.
Was immer der Grund ist, man weiß es einfach nicht.
Klar ist aber, daß es spätestens dann, wenn es zu einer Störung kommt im Flugbetrieb, die gesetzliche Meldepflicht zum Tragen kommt, wonach der entsprechende Vorfall ohne Verzögerung der zuständigen Behörde, der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung BFU, zur Kenntnis gebracht werden muß.
Zu den meldepflichtigen Ereignissen gemäß Anlage 6 zum §5 der Luftverkehrsordnung LuftVO gehören so viele Vorfälle oder technischen Ausfällen an Bord eines Flugzeugs, daß man sagen kann, daß Störungen im Sinne der LuftVO zum Alltag einer Airline gehören. Einige große Fluggesellschaften haben deswegen eigene Meldeverfahren und Wege eingerichtet haben, nach denen nicht mehr der nach dem Gesetz verpflichtete Kapitän eine Meldung abgibt, sondern nur das Unternehmen selbst Störungen meldet und sicherstellt, daß alle Meldungen richtig und rechtzeitig bei den Behörden eingehen.
Auch Lufthansa CityLine hat in den Arbeitsanweisungen für ihre Piloten festgelegt, daß Störungsmeldungen firmenintern abgegeben werden sollen. Der entsprechend Abschnitte des Operations Manuals endet mit den Worten: „By following the CLH Reporting Procedure as shown below, the Commander meets his legal obligation of immediate notification. In addition a written report has to be submitted.“, das Unternehmen sichert demnach zu, daß damit die gesetzliche Meldepflicht des Kommandanten, also des Kapitäns, erfüllt wird.
Anfang 2009 wurden verschiedene Journalisten auf die Gesundheitsgefährdungen aufmerksam, die sich durch das Eindringen von Öldämpfen in den Flugzeuginnenraum für die Besatzungen und Passagiere ergaben. In einem Interview mit einem BFU-Vertreter betonte dieser, daß solche Vorfälle meldepflichtige Ereignisse nach §5 der LuftVO seien und man diese Störungen sehr ernst nähme. Es wurde gleichzeitig deutlich, daß der Behörde nur sehr wenige Meldungen über Vorfälle dieser Art vorlagen.
Da ich selbst in meine Jahren bei Lufthansa CityLine so viele solcher Fume Events erlebt und auch firmenintern gemeldet hatte, verwunderte mich diese Aussage nicht wenig, und da ich als Kapitän nach dem Wortlaut des Gesetzes meldepflichtig bin und ein Verstoß gegen die Meldepflicht mit einem sehr hohen Bußgeld belegt werden kann, wollte ich sichergehen, daß Lufthansa CityLine meine Meldungen auch tatsächlich weitergegeben hatte, fragte deswegen bei meinem Flottenchef höflich nach und bat gleichzeitig um Kopien der Meldungen nach §5 LuftVO.
Lufthansa CityLine lies mir durch einen Anwalt antworten, der mir mitteilte:
„(…) Unsere Mandantin hat, soweit ihr meldepflichtige Vorfälle bekannt geworden sind, ihre gesetzlichen Meldepflichten erfüllt. Wir sehen keinen Anlaß für eine weitergehende Auskunftserteilung. (…).“
Nach dieser glaubwürdigen Versicherung machte ich mir in den folgenden Monaten keine weiteren Gedanken zu diesem Thema, bis ich vor einigen Wochen zu einer Veranstaltung eingeladen wurde, bei der erneut zu hören war, daß die BFU von Lufthansa CityLine nur sehr wenige Meldungen zu Öldämpfen im Flugzeug vorliegen habe. Insgesamt sei die Zahl der vorliegenden Meldungen geringer als die Summe der Ereignisse, die nur ich allein erlebt habe.
Ich begann mir erneut Sorgen zu machen, ob meine Arbeitgeberin nicht vielleicht doch vergessen hätte, den einen oder anderen Vorfall zu melden. Insbesondere weil auf dieser Veranstaltung aus gut informierter und glaubwürdiger Quelle zu vernehmen war, daß die BFU aufgrund der Brisanz des Themas und der ausbleibenden Meldungen beabsichtige, bald die ersten säumigen Piloten mit Bußgeldern zu belegen.
Um endlich zu klären, wie es um meine Meldepflichten als Kapitän bestellt ist, wenn es zu einer Verunreinigung der Atemluft an Bord gekommen ist, und um ein Bußgeld zu vermeiden, habe ich mich vor kurzem per E-Mail direkt an die Behörde gewandt und um Aufklärung gebeten.
Da ich weiß, das viele meiner Kollegen dieses Blog lesen, und sich vielleicht ähnliche Gedanken über ihre Meldepflichten machen, ist es sicher sinnvoll, den Schriftwechsel mit der BFU hier zu veröffentlichen:
Von: Andreas Tittelbach
Gesendet: Mittwoch, 25. November 2009 08:49
An:
Betreff: Cabin Air Contamination
Sehr geehrte ,
ich habe es in meiner Tätigkeit als Flugkapitän auf dem Flugzeugmuster BAe 146 RJ 85 in einer Vielzahl von Fällen erlebt, daß es auf Flugzeugen dieses Typs zu Verunreinigungen der Atemluft durch Öldämpfe kam, welche aus den Motoren oder der APU über die Luftversorgungssysteme in den Flugzeuginnenraum gerieten.
Diverse wissenschaftliche Veröffentlichungen der letzten Jahre haben nun auf die von diesen Öldämpfen ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefahren für Besatzungen und Passagiere hingewiesen und ich kenne aus eigenem Erleben die kurz- und langfristigen Gesundheitsbeeinträchtigungen, die mit dem Einatmen solcher Öldämpfe einhergehen.
In diesem Zusammenhang bitte ich nun um Beantwortung der folgenden Fragen:
Handelt es sich beim Eindringen von Öldämpfen aus den Motoren oder der APU über die Luftversorgungssysteme in den Flugzeuginnenraum um ein meldepflichtiges Ereignis nach § 5 LuftVO?
Wenn ja: wer ist meldepflichtig?
Welche Konsequenzen hat eine nicht vorgenommene Meldung?
Welche Konsequenzen hat eine verspätete Meldung?
Mit freundlichem Gruß
Andreas Tittelbach
Ich habe darauf folgende Antwort erhalten:
Von: ” ” < @bfu-web.de>
Datum: 27. November 2009 12:08:21 MEZ
An: “Andreas Tittelbach”
Betreff: AW: Cabin Air Contamination
Sehr geehrter Herr Tittelbach,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 25.11.2009.
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
Ad Frage 1
Ein Eindringen von Öldämpfen aus einem Triebwerk bzw. einer APU über die Luftversorgungssysteme in den Flugzeuginnenraum ist ein nicht vorgesehenes Ereignis im Sinne der Systemkonzeption (Fehlfunktion) und insbesondere in Verbindung mit hochgiftigen TCP-Anreicherungen als eine Störung im Sinne des FlUUG zu bewerten.
Wenn es in der Abfolge eines solchen Ereignisses zu sicherheitsrelevanten Beeinträchtigungen oder gar Ausfällen von Besatzungsmitgliedern kommt, kann es als Schwere Störung klassifiziert werden.
Grundsätzlich behält sich die BFU vor, eine entsprechende Klassifikation durchzuführen, so dass alle Störungen mit einer hohen akut-potentiellen oder vorhandenen Sicherheitsreduzierung im Flugbetrieb der BFU zu melden sind, wenn immer sie möglicherweise als Schwere Störung klassifiziert werden könnten.
Ad Frage 2
§ 5 Abs. 2 sagt, dass eine Schwere Störung bei dem Betrieb ziviler Flugzeuge vom verantwortlichen Luftfahrzeugführer unverzüglich an die BFU zu melden ist.
§ 5b LuftVO „Meldung von sicherheitsrelevanten Ereignissen“ gibt in Abs. 1 vor, das der Betreiber oder Führer eines Luftfahrzeuges mit einer MTOW von 5 700 kg oder mehr dem Luftfahrt-Bundesamt ein Ereignis, das ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährdet hat oder, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden, gefährden würde, zu melden hat. Abs. 2 stellt fest, dass ein Ereignis nach Abs. 1 eine Betriebsunterbrechung, ein Mangel, eine Fehlfunktion oder eine andere regelwidrige Gegebenheit mit tatsächlichem oder potenziellem Einfluss auf die Flugsicherheit ist.
In diesem Zusammenhang verweise ich ebenso auf das Luftfahrthandbuch Deutschland (AIP Germany), das unter ENR 1.1-49 in Hinweis 3 sowie Abschnitt A, Punkt 7, Abschnitt B, Punkt 2, Absatz k), Punkt 3, Absatz c), Punkt 4 und 5 auf die Meldepflicht derartiger Ereignisse hinweist.
Ad Frage 3 und 4
Zunächst einmal verhindert eine nicht unverzüglich erfolgte Meldung eine ggf. einzuleitende Untersuchung seitens der BFU. Je größer der Zeitraum zwischen Ereignis und Untersuchungseinleitung ist, umso schwieriger wird u. U. die Ermittlung der ursächlichen Zusammenhänge, da z. B. bordseitige Aufzeichnungsanlagen in der Zwischenzeit überschrieben wurden.
Das Unterlassen der Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses kann nach § 43 LuftVO als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden: „Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig […] 10. als Halter, Führer oder anderes Besatzungsmitglied entgegen § 5 Abs. 1, 2, 3 oder 5 Störungen bei dem Betrieb eines Luftfahrzeuges nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß anzeigt; […].“
Für etwaige weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU)
Hermann-Blenk -Str. 16
38108 Braunschweig
Aufgrund dieser Antwort und weil ich nicht mit einem Bußgeld belegt werden möchte, habe ich mittlerweile alle für mich noch belegbaren Vorfälle selbst noch einmal an die BFU gemeldet, auch wenn ich davon ausgehe, daß alle Ereignisse bereits durch Lufthansa CityLine gemeldet worden sind. Doppelt hält besser, sagt meine Großmutter immer.
Vielleicht helfen ja die Stellungnahme der BFU und die Lebensweisheit meiner Großmutter dem einen oder anderen Kollegen, seinen Weg zu finden, mit dem Problem Cabin Air Contamination so umzugehen, wie es sein sollte.
Wobei man sagen muß, daß mir meine Großmutter das mit den Öldämpfen im Flugzeug bis heute nicht abnimmt. Ihre Antwort ist immer: „Aber das ist doch die Lufthansa!“